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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs2 idF 1986/389;Rechtssatz
Die in § 62 Abs 5 zweiter Satz LDG vorgesehene Berücksichtigung der vom unterrichtenden Leiter erbrachten Leistungen als Lehrer nimmt auf den Umstand Bedacht, dass der Gesetzgeber den Leiter erst ab einer bestimmten Größenordnung der Schule (Klassenzahl; bei Berufsschulen: Schülerzahl) ex lege von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit bzw der Dienstbehörde die Möglichkeit einer Freistellung eröffnet (vgl dazu § 48 Abs 5 und Abs 6 LDG 1984, § 49 Abs 3 und Abs 4 LDG 1984, § 50 LDG 1984, § 51 Abs 3 LDG 1984 und § 52 Abs 7 bis Abs 10 LDG 1984). Auch dann, wenn dem Leiter eine Lehrverpflichtung trifft, erhält er aber die Leistungsbeurteilung für seine Leiterfunktion. Daraus folgt, dass für seine Leistungsbeurteilung in jedem Fall dieser Funktionsbereich von besonderer Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986090101.X02Im RIS seit
11.07.2001