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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Grenzen des § 66 Abs 4 AVG 1950 werden nicht überschritten, wenn im Berufungsverfahren vorgebrachte Änderungen des Anforderungsprofils an den zu besetzenden Arbeitsplatz lediglich als Modifikation des ursprünglich bei der Behörde 1. Instanz gestellten Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu werten sind (hier: besondere Kenntnisse spezieller britischer Automarken bei einem Kfz-Mechaniker).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090040.X01Im RIS seit
06.12.2006