RS Vwgh 1988/10/20 88/09/0040

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Grenzen des § 66 Abs 4 AVG 1950 werden nicht überschritten, wenn im Berufungsverfahren vorgebrachte Änderungen des Anforderungsprofils an den zu besetzenden Arbeitsplatz lediglich als Modifikation des ursprünglich bei der Behörde 1. Instanz gestellten Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu werten sind (hier: besondere Kenntnisse spezieller britischer Automarken bei einem Kfz-Mechaniker).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090040.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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