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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es ist auch zulässig und für die Versicherungspflicht relevant, dass der Miteigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der auf Grund seines Miteigentumsrechtes an sich auch zur Führung des Betriebes berechtigt wäre, durch eine besondere Vereinbarung (die einem Pachtvertrag nahekomme) auf die Rechte zu Gunsten eines anderen Miteigentümers in der Weise verzichtet, dass dieser allein den Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080119.X02Im RIS seit
03.04.2006