Index
L10105 Stadtrecht SalzburgNorm
B-VG Art103 Abs4;Rechtssatz
Wird bei einer allgemeinen Rattenbekämpfung von der Bezirksverwaltungsbehörde ("politische Behörde") eine befugte Unternehmung mit der Bekämpfung der Ratten betraut, so ist es nicht rechtswidrig, bei etwaigen Differenzen über Art und Ausmaß der einzuhebenden Beträge eine bescheidmäßige Vorschreibung der Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen zu können. Der administrative Instanzenzug geht dabei auf Grund der allgemeinen Regelung des Art 103 Abs 4 B-VG idF der Nov 1974/444 bis zum Landeshauptmann. Entscheidet dabei zunächst der Bürgermeister einer Stadt mit eigenem Statut (hier: Landeshauptstadt Salzburg) als Organ der Bezirksverwaltung, so geht der Instanzenzug bis zum Landeshauptmann (Hinweis B VS 31.3.1950, 0685/49, VwSlg 1351 A/1950). Eine neuerliche Entscheidung des Bürgermeisters (als Berufungsinstanz) gestützt auf § 5 Abs 2 letzter Satz des RattenG ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986090106.X01Im RIS seit
22.06.2006