RS Vwgh 1988/10/20 88/06/0112

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde gem § 112 Abs 5 Tir GdO und der daraus resultierenden Rechtsverletzungsmöglichkeit des Bf im fortgesetzten Verfahren, wenn der tragende Aufhebungsgrund allein die Verletzung des Rechtes des Bf auf eine Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde (hier: Gemeindevorstand) nach § 66 Abs 4 AVG ist.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060112.X01

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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