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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen zur Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde gem § 112 Abs 5 Tir GdO und der daraus resultierenden Rechtsverletzungsmöglichkeit des Bf im fortgesetzten Verfahren, wenn der tragende Aufhebungsgrund allein die Verletzung des Rechtes des Bf auf eine Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde (hier: Gemeindevorstand) nach § 66 Abs 4 AVG ist.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060112.X01Im RIS seit
13.11.2006