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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §8;Beachte
Siehe jedoch:89/10/0204 E 18. Juni 1990 VwSlg 13219 A/1990 RS 1; 89/10/0204 E 18. Juni 1990 VwSlg 13219 A/1990 RS 3; 89/10/0204 E 18. Juni 1990 VwSlg 13219 A/1990 RS 2;Rechtssatz
Die Landschaftsschutzbehörde hat im Rahmen der von ihr durchzuführenden Bewilligungsverfahren ausschließlich auf öffentliche Interessen, und zwar die des Landschaftsschutzes wie auch - im Fall einer Interessenabwägung - die mit diesen konkurrierenden "anderen" öffentlichen Interessen, Bedacht zu nehmen. Demnach haben, da außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen private Interessen Dritter für die Frage, ob für eines der im § 3 Abs 1 Vlbg LSchG angeführten Projekte eine landschaftsschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen oder zu versagen ist, solche außer Betracht zu bleiben. Daran ändert auch das im § 9 Abs 1 Vlbg LSchG vorgesehene Erfordernis der Glaubhaftmachung des Eigentums am Grundstück oder der Zustimmung des Grundstückseigentümers nichts, handelt es sich doch hiebei (lediglich) um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende, nicht aber von eine den Schutz von Eigentümerrechten bezweckende Vorschrift. (Hinweis auf E 22.12.1986, 86/10/0121)
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100066.X01Im RIS seit
18.12.2006Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011