RS Vwgh 1988/10/24 88/10/0066

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Veröffentlicht am 24.10.1988
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 lita;
LSchG Vlbg 1982 §9 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §9 Abs2;

Beachte

Siehe jedoch:89/10/0204 E 18. Juni 1990 VwSlg 13219 A/1990 RS 1; 89/10/0204 E 18. Juni 1990 VwSlg 13219 A/1990 RS 3; 89/10/0204 E 18. Juni 1990 VwSlg 13219 A/1990 RS 2;

Rechtssatz

Die Landschaftsschutzbehörde hat im Rahmen der von ihr durchzuführenden Bewilligungsverfahren ausschließlich auf öffentliche Interessen, und zwar die des Landschaftsschutzes wie auch - im Fall einer Interessenabwägung - die mit diesen konkurrierenden "anderen" öffentlichen Interessen, Bedacht zu nehmen. Demnach haben, da außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen private Interessen Dritter für die Frage, ob für eines der im § 3 Abs 1 Vlbg LSchG angeführten Projekte eine landschaftsschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen oder zu versagen ist, solche außer Betracht zu bleiben. Daran ändert auch das im § 9 Abs 1 Vlbg LSchG vorgesehene Erfordernis der Glaubhaftmachung des Eigentums am Grundstück oder der Zustimmung des Grundstückseigentümers nichts, handelt es sich doch hiebei (lediglich) um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende, nicht aber von eine den Schutz von Eigentümerrechten bezweckende Vorschrift. (Hinweis auf E 22.12.1986, 86/10/0121)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100066.X01

Im RIS seit

18.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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