RS Vwgh 1988/10/24 88/10/0046

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Veröffentlicht am 24.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;

Rechtssatz

Eine durch Gesetz begründete Verpflichtung, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen, besteht nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein vom Beschwerdeführer eingeholtes "Gutachten" - angeblich - ein anderes Ergebnis erbrachte als das Gutachten des von der Behörde herangezogenen Sachverständigen.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100046.X01

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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