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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Eine durch Gesetz begründete Verpflichtung, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen, besteht nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein vom Beschwerdeführer eingeholtes "Gutachten" - angeblich - ein anderes Ergebnis erbrachte als das Gutachten des von der Behörde herangezogenen Sachverständigen.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100046.X01Im RIS seit
14.12.2006Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015