RS Vwgh 1988/10/25 87/11/0194

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
IESG §7 Abs1 idF vor 1980/580;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0044 E 23. Jänner 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf E 12.10.1982, 82/11/0162, 10.10.1984, 84/11/0061, 17.10.1984, 83/11/0182, 12.2.1986, 84/11/0234) kennt das IESG eine formelle Behauptungslastregel des Inhalts, dass schon die Unterlassung der Behauptung einer Tatsache den Anspruchsverlust zur Folge hätte, oder eine von §§ 37 und 39 Abs 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht. Auch im Verfahren nach dem IESG obliegt es der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer nach den §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110194.X01

Im RIS seit

09.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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