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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt nach den Bestimmungen der Krnt BauO weder einen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens noch auf Einleitung eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens; daraus folgt, dass im Verfahren zur Erteilung eines Bauauftrages dem Nachbarn keine Parteistellung zukommt; eine solche besitzt er ausschließlich gem § 18 Krnt BauO innerhalb eines Baubewilligungsverfahrens (Hinweis auf B 5.5.1969, 0878/67 und E 20.9.1988, 88/05/0182).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050131.X01Im RIS seit
30.10.2006