RS Vwgh 1988/10/25 88/05/0131

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1969 §18;
BauO Krnt 1969 §27;
BauO Krnt 1969 §28;
BauO Krnt 1969 §29;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt nach den Bestimmungen der Krnt BauO weder einen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens noch auf Einleitung eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens; daraus folgt, dass im Verfahren zur Erteilung eines Bauauftrages dem Nachbarn keine Parteistellung zukommt; eine solche besitzt er ausschließlich gem § 18 Krnt BauO innerhalb eines Baubewilligungsverfahrens (Hinweis auf B 5.5.1969, 0878/67 und E 20.9.1988, 88/05/0182).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050131.X01

Im RIS seit

30.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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