RS Vwgh 1988/10/25 88/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0137 E 20. März 1984 VwSlg 11366 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

War Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlussfassung unterzogen worden, so ist der Intimationsbescheid, der eine eingehende Begründung enthält durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt; diese inhaltliche Rechtswidrigkeit, welche einen Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt, ist selbst dann, wenn sie nicht geltend gemacht wurde, von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeInhalt der BerufungsentscheidungSpruch und BegründungZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050124.X01

Im RIS seit

09.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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