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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0137 E 20. März 1984 VwSlg 11366 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
War Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlussfassung unterzogen worden, so ist der Intimationsbescheid, der eine eingehende Begründung enthält durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt; diese inhaltliche Rechtswidrigkeit, welche einen Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt, ist selbst dann, wenn sie nicht geltend gemacht wurde, von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeInhalt der BerufungsentscheidungSpruch und BegründungZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050124.X01Im RIS seit
09.11.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015