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23/02 Anfechtungsordnung AusgleichsordnungNorm
AusgleichsO §20c Abs2;Rechtssatz
Anspruch, die sich darauf gründen, dass von der vorzeitigen Lösungsmöglichkeit nach § 20 c Abs 2 AO Gebrauch gemacht wurde, sind Schadenersatzansprüche nach § 20 d AO, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Dazu gehören die Kündigungsentschädigung, eine entgangene Abfertigung und auch Mietkosten, die der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß sonst zu tragen gehabt hätte. Diese Ansprüche setzen kein Verschulden voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110068.X02Im RIS seit
08.02.2007