RS Vwgh 1988/10/25 88/11/0110

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;

Rechtssatz

Dem WE-Antrag wurde im Ergebnis zu Recht keine Folge gegeben, weil der Wiedereinsetzungswerber lediglich die Unwirksamkeit einer Zustellung behauptet hat, er aber gar keine Frist versäumt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110110.X01

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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