Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71;Rechtssatz
Dem WE-Antrag wurde im Ergebnis zu Recht keine Folge gegeben, weil der Wiedereinsetzungswerber lediglich die Unwirksamkeit einer Zustellung behauptet hat, er aber gar keine Frist versäumt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110110.X01Im RIS seit
09.02.2007