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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Rechtssatz
Die Aufhebung des die Unterbrechung des ordentlichen Zivildienstes aussprechenden Bescheides durch den VwGH hat nicht zur Folge, dass der Bf in der Zeit zwischen Erlassung dieses Bescheides und Zustellung des VwGH-Erk "fiktiv" Zivildienst geleistet hat. Bei der neuerlichen Zuweisung des Zivildienstpflichtigen ist hins des Endzeitpunktes der Zuweisung zu berücksichtigen, dass der Zivildienst faktisch unterbrochen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110185.X01Im RIS seit
09.02.2007