RS Vwgh 1988/10/25 88/05/0101

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 64 Abs 1 OÖ BauO ist der Adressat des Bauauftrages auch dann zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH berechtigt, wenn er nicht mehr Eigentümer der Baulichkeit ist.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050101.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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