RS Vwgh 1988/10/25 86/05/0052

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0911/49 E 20. Oktober 1949 RS 1

Stammrechtssatz

Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986050052.X03

Im RIS seit

16.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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