RS Vwgh 1988/10/25 88/05/0124

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §98 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit eines Flächenwidmungsplanes, mit welchem die Widmung Grünland-Landwirtschaft festgelegt wurde, auch aus dem Grunde nicht gerechtfertigt scheinen, weil in der näheren Umgebung der betreffenden Grundfläche die Widmung Bauland ebenfalls nicht festgesetzt worden ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050124.X04

Im RIS seit

09.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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