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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1162b;Rechtssatz
Ein Ansprüche auf Schadenersatz gem § 20 d AO durch Kündigungsentschädigung beruht nicht auf § 29 AngG oder § 1162 b ABGB, weshalb auch die dort vorgesehenen Einrechnungsbestimmungen nicht zum Tragen kommen. Trotzdem trifft den geschädigten Arbeitnehmer eine Schadensminderungspflicht. Der § 20 d AO resultierende Anspruch auf Ersatz der entgangenen Abfertigung ergibt sich nicht aus § 23 AngG und lässt sich gleichfalls nicht aus § 29 AngG oder § 1162 b ABGB ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110068.X03Im RIS seit
08.02.2007