RS Vwgh 1988/10/25 88/11/0068

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

ABGB §1162b;
ABGB §1304;
AngG §20 Abs2;
AngG §23;
AngG §29;

Rechtssatz

Ein Ansprüche auf Schadenersatz gem § 20 d AO durch Kündigungsentschädigung beruht nicht auf § 29 AngG oder § 1162 b ABGB, weshalb auch die dort vorgesehenen Einrechnungsbestimmungen nicht zum Tragen kommen. Trotzdem trifft den geschädigten Arbeitnehmer eine Schadensminderungspflicht. Der § 20 d AO resultierende Anspruch auf Ersatz der entgangenen Abfertigung ergibt sich nicht aus § 23 AngG und lässt sich gleichfalls nicht aus § 29 AngG oder § 1162 b ABGB ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110068.X03

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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