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AbgabenverfahrenNorm
FinStrG §146 Abs1Beachte
Rechtssatz
Da gegen die vereinfachte Strafverfügung ein Einspruch unzulässig ist, tritt zugleich mit ihrer Zustellung die formelle und auch die materielle Rechtskraft ein. Durch diese zwingende Regelung über den Ausschluß eines Rechtsmittels ist die für die Anrufung des VwGH notwendige Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gegeben. Die Einverständniserklärung zur Erlassung einer vereinfachten Strafverfügung ist eine nicht formgebundene, empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, die sofort bindet. Der Beschuldigte, der sie abgibt, gibt damit auch das prozessuale Recht auf, eine ihm ungünstigere Entscheidung der unteren Instanz durch Einspruchseinlegung nachprüfen zu lassen. Eine gültig abgegebene Einverständniserklärung kann wegen Willensmangels ebensowenig wie der Verzicht auf ein Rechtsmittel zurückgenommen oder widerrufen werden. Weist die Erklärung allerdings nicht jene Erfordernisse auf, die allgemein für das rechtsverbindliche Zustandekommen einer solchen gelten, bindet sie nicht (Hinweis E 11.12.1980, 89/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160146.X01Im RIS seit
02.10.2020Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020