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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §86 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 201;Rechtssatz
Tatsachen sind nur dann als "bestimmte" richtig qualifiziert, wenn sie diese Beziehung ausweisen, dh wenn sie von dem Beschuldigten selbst geäußert sind. Diese den Verdunkelungsverdacht begründenden Tatsachen müssen von der Finanzstrafbehörde festgestellt sein. Denn durch das Gebot, die Verhängung der Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nur auf bestimmte Tatsachen zu stützen, soll die Heranziehung aller Vermutungen unterbunden werden. Um eine tatsächliche Vermutung handelt es sich aber, wenn der Verdacht statt aus Tatsachen aus der Wahrscheinlichkeit dieser Tatsachen abgeleitet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160089.X05Im RIS seit
27.10.1988Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016