RS Vwgh 1988/10/27 88/16/0146

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Index

Abgabenverfahren
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §146 Abs1
FinStrG §58 Abs2
FinStrG §62 Abs2
MRK Art6

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1989, 202;

Rechtssatz

Jeder Besch hat die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens iSd Art 6 MRK schon durch die Nichtabgabe der Einverständniserklärung nach § 146 Abs 1 FinStrG wahrzunehmen. In Falle des ordentlichen Verfahrens steht es dem Besch in weiterer Folge frei, gem § 58 Abs 2 lit b FinStrG und § 62 Abs 2 FinStrG die Fällung der Entscheidung durch unabhängige Senate, die als Tribunale iSd Art 6 MRK anzusehen sind, zu beantragen. Wenn es der Abgabenschuldner unterlassen hat, in seinem Fall den Anspruch, so ist es nach dem Gesagten ausgeschlossen, daß dadurch die

Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes stattfand (Hinweis VfGH 17.10.1985, B 285/85, VfSlg 10638/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160146.X05

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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