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AbgabenverfahrenNorm
FinStrG §146 Abs1Beachte
Rechtssatz
Jeder Besch hat die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens iSd Art 6 MRK schon durch die Nichtabgabe der Einverständniserklärung nach § 146 Abs 1 FinStrG wahrzunehmen. In Falle des ordentlichen Verfahrens steht es dem Besch in weiterer Folge frei, gem § 58 Abs 2 lit b FinStrG und § 62 Abs 2 FinStrG die Fällung der Entscheidung durch unabhängige Senate, die als Tribunale iSd Art 6 MRK anzusehen sind, zu beantragen. Wenn es der Abgabenschuldner unterlassen hat, in seinem Fall den Anspruch, so ist es nach dem Gesagten ausgeschlossen, daß dadurch die
Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes stattfand (Hinweis VfGH 17.10.1985, B 285/85, VfSlg 10638/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160146.X05Im RIS seit
02.10.2020Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020