RS Vwgh 1988/10/27 88/16/0138

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §280;
ZollG 1955 §174 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 325;

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Befreiung von der Zollschuld setzt die Einbringung eines entsprechenden Antrages des Anmelders voraus. Liegt der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe ein derartiger Zollschuldbefreiungsantrag vor, dann darf die von ihr verfügte Zollfestsetzung im Rechtsmittelverfahren nicht bestätigt werden, solange über den Befreiungsantrag nicht entschieden ist. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat bei ihrer Entscheidung auf im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangtes neues Vorbringen - in entsprechender Würdigung - Bedacht zu nehmen. Es ist ihr aber rechtens verwehrt, im Berufungsverfahren über eine erstinstanzliche Zollfestsetzung ohne Bedachtnahme darauf zu entscheiden, daß der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe ein auf § 174 Abs 4 ZollG 1955 fußender Antrag vorlag. Über einen derartigen hat die Abgabenbehörde erster Instanz zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160138.X01

Im RIS seit

27.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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