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AbgabenverfahrenNorm
FinStrG §146 Abs1Beachte
Rechtssatz
Das Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. Der Beschuldigte gesteht Tatsachenbehauptungen gegenüber dem das Finanzvergehen entdeckenden Organwalter ein. Der Abgbenbehörde ist daher keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie die Auffassung vertritt, daß der Abgabenschuldner mit der Unterfertigung einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Einverständniserklärung nach § 146 Abs 1 FinStrG auch das Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen des im Vordruck der vereinfachten Strafverfügung angekreuzten Finanzvergehens (hier des versuchten Schmuggels) in objektiver und subjektiver Beziehung zugegeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160146.X03Im RIS seit
02.10.2020Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020