RS Vwgh 1988/10/27 88/16/0146

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §146 Abs1
FinStrG §35 Abs1
FinStrG §84 Abs2

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1989, 202;

Rechtssatz

Das Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. Der Beschuldigte gesteht Tatsachenbehauptungen gegenüber dem das Finanzvergehen entdeckenden Organwalter ein. Der Abgbenbehörde ist daher keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie die Auffassung vertritt, daß der Abgabenschuldner mit der Unterfertigung einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Einverständniserklärung nach § 146 Abs 1 FinStrG auch das Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen des im Vordruck der vereinfachten Strafverfügung angekreuzten Finanzvergehens (hier des versuchten Schmuggels) in objektiver und subjektiver Beziehung zugegeben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160146.X03

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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