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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 177;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG 1968 folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten. Als Wohnnutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche einer Wohnung sind, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (Hinweis E 17.11.1983, 83/16/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160135.X06Im RIS seit
27.10.1988