RS Vwgh 1988/10/27 87/16/0135

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 177;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG 1968 folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten. Als Wohnnutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche einer Wohnung sind, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (Hinweis E 17.11.1983, 83/16/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160135.X06

Im RIS seit

27.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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