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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §56 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 275;Rechtssatz
Wenn der zur Entscheidung berufene Verhandlungsleiter im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit und um die Persönlichkeit des Beschuldigten kennen zu lernen, den Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme im Rechtshilfeweg als nicht im Interesse der Wahrheitsfindung liegend in der mündlichen Verhandlung ablehnt, so handelt es sich bei dieser Erledigung wie bei der Verweigerung der Akteneinsicht, der Ablehnung des Begehrens, eine Frist zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten einzuräumen (Hinweis B 17.12.1982, 82/04/0233, VwSlg 10937 A/1982, dem Verbot, weitere Einwendungen vorzubringen und der Aufforderung, den Verhandlungsraum zu verlassen (Hinweis B VfGH 25.9.1972, B 127/72, VfSlg 6810/1972), nur um eine verfahrensregelnde Anordnung ohne selbständigen Normcharakter iSd § 152 Abs 1 zweiter Satz FinStrG, die bloß den Gang des Verfahrens bestimmt und daher nicht selbständig bekämpft werden kann. Eine solche Anordnung kann nur mit dem gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) zulässigen Rechtsmittels bekämpft werden. Die Rechtskraft des das Finanzstrafverfahren abschließenden Erkenntnisses (Bescheides) erfaßt auch die bloße verfahrensrechtliche Anordnung.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160126.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009