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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §86 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 201;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft nach § 86 Abs 1 FinStrG sind allein die vom Beschuldigten ausgehenden Tatsachen entscheidend. Im Falle des § 86 Abs 1 lit b FinStrG kommen alle jene Handlungen des Beschuldigten in Betracht, mit denen er sich um eine Verschlechterung der Beweislage bemüht, regelmäßig also Verdunkelungshandlungen. Daher genügen rein objektive Gegebenheiten, Umstände und Verhältnisse, mögen sie auch der Verdunkelung noch so günstig sein, für die Verhängung der Untersuchungshaft nicht, solange der Beschuldigte nicht durch eigenes Verhalten der bezeichneten Art Tatsachen schafft, die auf die Nutzbarmachung dieser Gegebenheiten zu Verdunkelungszwecken hinauslaufen. Das Gesetz erfordert das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die die Gefahr begründen, der Beschuldigte werde durch Vernichtung von Spuren der Tat oder anderen Beweismitteln oder durch Beeinflussung von Zeugen oder Mitbeschuldigten die Ermittlung der Wahrheit erschweren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160089.X04Im RIS seit
27.10.1988Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016