RS Vwgh 1988/10/27 88/16/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §86 Abs1 litb;
FinStrG §86 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 201;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft nach § 86 Abs 1 FinStrG sind allein die vom Beschuldigten ausgehenden Tatsachen entscheidend. Im Falle des § 86 Abs 1 lit b FinStrG kommen alle jene Handlungen des Beschuldigten in Betracht, mit denen er sich um eine Verschlechterung der Beweislage bemüht, regelmäßig also Verdunkelungshandlungen. Daher genügen rein objektive Gegebenheiten, Umstände und Verhältnisse, mögen sie auch der Verdunkelung noch so günstig sein, für die Verhängung der Untersuchungshaft nicht, solange der Beschuldigte nicht durch eigenes Verhalten der bezeichneten Art Tatsachen schafft, die auf die Nutzbarmachung dieser Gegebenheiten zu Verdunkelungszwecken hinauslaufen. Das Gesetz erfordert das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die die Gefahr begründen, der Beschuldigte werde durch Vernichtung von Spuren der Tat oder anderen Beweismitteln oder durch Beeinflussung von Zeugen oder Mitbeschuldigten die Ermittlung der Wahrheit erschweren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160089.X04

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten