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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §86 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 201;Rechtssatz
"Verdunkeln" ist ein unlauteres Einwirken auf die Integrität der in § 86 Abs 1 lit b FinStrG genannten Personen. Ob eine Verdunkelungsgefahr besteht, kann stets nur aus den Umständen des einzelnen Falles abgeleitet werden. Kollusionsverdacht darf nicht mit einer bloßen Verdunkelungsbehauptung oder Verdunkelungsmöglichkeit verwechselt werden. Er ist vielmehr nur dann ein Haftgrund, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus noch konrete Tatsachen in der Person des Verdächtigten oder in der Tat vorliegen, aus denen auf die Besorgnis der Verdunkelung geschlossen werden kann (Hinweis VfGH 28.6.1960, B 474/59, VfSlg 3770/1960 und VfGH 30.9.1960, B 455/79, VfSlg 3780/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160089.X02Im RIS seit
27.10.1988Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016