RS Vwgh 1988/10/27 87/16/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 177;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0080 E 4. September 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Die Beschwerde ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160135.X07

Im RIS seit

27.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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