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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 147;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verhalten, Zeugen, die zu der in Streit gezogenen Frage bereits einmal eine klare Aussage machten, solange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweisfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X06Im RIS seit
27.10.1988Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010