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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §86 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 201;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 86 Abs 1 FinStrG müssen konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, vorgenommen würde. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund des § 86 Abs 1 lit b FinStrG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160089.X06Im RIS seit
27.10.1988Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016