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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J, vertreten durch Mag. Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. März 2008, WA1-W- 42617/001-2008, betreffend Zwangsrechtseinräumung (mitbeteiligte Partei: X), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hochwasserschutzes für die Stadtgemeinde X in den Hochwasserabflussbereichen der X und der Donau unter Einräumung eines Zwangsrechtes zu Lasten der Antragstellerin erteilt. Das Zwangsrecht betraf die Duldung der durch die Errichtung des Dammes an der X entstehenden erheblichen Wasserspiegellagenerhöhung von berechneten 15 cm; als Entschädigung wurde eine einmalige Geldleistung in der Höhe von EUR 2580,- festgesetzt.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin durch die Hochwasserschutzbauten eine massive Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte, insbesondere ihres Grundeigentumes, erleiden würde. Der mitbeteiligten Partei werde die Befugnis eingeräumt, mit dem Bau der Hochwasserschutzmaßnahmen zu beginnen, wobei es sich um ein Großprojekt handle, mit welchem tiefgreifende Änderungen in die bestehenden Verhältnisse verbunden seien. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wäre praktisch nicht mehr möglich, weshalb ihr durch den Vollzug der wasserrechtlichen Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachse.
Dazu erstattete die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme vom 28. Mai 2008, in der sie mit näherer Begründung, insbesondere unter Hinweis auf das verheerende Hochwasser 2002, darlegte, dass zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Auch bei Abwägung aller berührter Interessen dürfte dem Antrag nicht stattgegeben werden, weil die Interessen der gesamten vom Hochwasser bedrohten Bevölkerung der Stadt X, die in der Abwendung neuerlicher enormer Schäden lägen, weiters der Umstand der konstanten Bedrohung auch durch kleinere Hochwässer und die Abwendung von Absiedelungsnotwendigkeiten von Betrieben den Interessen der Antragstellerin gegenüber stünden. Deren Grundstück sei erst einmal, im Jahr 2002, dem Hochwasser ausgesetzt gewesen. Die vom Zwangsrecht betroffene Wasserspiegelerhöhung trete auch nur im Szenario eines HW 100 der X und HW 30 der Donau ein.
Die belangte Behörde legte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2008 ebenfalls dar, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegen stünden; sie betonte den Umstand, dass auch erhebliche qualitative Beeinträchtigungen der Gewässer in der Folge von Hochwasserereignissen hintan gehalten würden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).
Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und vor dem Hintergrund der eingeholten Gutachten ist davon auszugehen, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahrensituation und zum Schutz vor weiteren Überschwemmungen als notwendig erweisen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen, die vorliegendenfalls in einem dringend notwendigen Schutz des Siedlungsraumes vor weiteren Hochwasserereignissen liegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach die Ansicht vertreten, dass nicht nur der Hochwasserschutz an sich, sondern auch der Schutz von Menschen ein zwingendes öffentliches Interesse darstelle, das dem Aufschub des Vollzuges entgegenstehe (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 6. Juli 2007, AW 2007/07/0030, vom 18. Mai 2006, AW 2006/07/0008, ua).
Schon aus diesem Grund war dem Antrag kein Erfolg beschieden. Wien, am 6. Juni 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070012.A00Im RIS seit
06.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008