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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §69;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0911/79 E 26. Juni 1980 RS 2Stammrechtssatz
Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid ist rechswidrig und daher von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzuheben. Nimmt dies die Berufungsbehörde nicht wahr, belaste sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 18.1.1979, 1623/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160127.X02Im RIS seit
27.10.1988