RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0317

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §25 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der Beh. Im Unterbleiben der entsprechend dem E VS 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978 an sich gebotenen zeugenschaftlichen Vernehmung der beiden Gendarmeriebeamten liegt hier kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel, weil sich der Besch während des Verwaltungsstrafverfahrens nicht widerspruchsfrei veranwortet hat, da er zunächst das Lenken des Fahrzeuges zugegeben und erstmals anlässlich seiner Vernehmung als Besch behauptet hat, einen "deutschen Staatsbürger ersucht" zu haben, "den Lkw zur Firma B zu lenken", ohne allerdings jemals dessen Namen genannt zu haben.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180317.X01

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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