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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen zur Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der Beh. Im Unterbleiben der entsprechend dem E VS 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978 an sich gebotenen zeugenschaftlichen Vernehmung der beiden Gendarmeriebeamten liegt hier kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel, weil sich der Besch während des Verwaltungsstrafverfahrens nicht widerspruchsfrei veranwortet hat, da er zunächst das Lenken des Fahrzeuges zugegeben und erstmals anlässlich seiner Vernehmung als Besch behauptet hat, einen "deutschen Staatsbürger ersucht" zu haben, "den Lkw zur Firma B zu lenken", ohne allerdings jemals dessen Namen genannt zu haben.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180317.X01Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018