Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):89/02/0195 E VS 3. Oktober 1990 VwSlg 13275 A/1990 RS 4; 89/02/0195 E VS 3. Oktober 1990 VwSlg 13275 A/1990 RS 7; 89/02/0195 E VS 3. Oktober 1990 VwSlg 13275 A/1990 RS 6; (RIS: abwh)Rechtssatz
Nach §89a Abs 2a litg und §89a Abs 2a lith StVO genügt für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung bereits die Tatsache, dass ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, vor einer Behindertenrampe oder in einer "Buszone" abgestellt ist, weshalb bei einem derartigen Sachverhalt nicht einmal die begründete Besorgnis einer bevorstehenden Verkehrsbeeinträchtigung erforderlich ist, um von einer die Abschleppung rechtfertigenden Verkehrsbeeinträchtigung ausgehen zu dürfen, geschweige denn im Anwendungsfall des § 89a Abs 2a lit h StVO etwa bereits ein konkreter Lenker eines Omnibusses durch ein anderes Fahrzeug, das kein Omnibus ist, am Abstellen seines Fahrzeuges gehindert worden ist. In jenen Fällen hingegen, in welchen der Gesetzgeber der 10.StVO-Novelle im Gegensatz dazu für eine Verkehrsbeeinträchtigung verlangt, dass die dort genannten Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, reicht die bloße Annahme der begründeten Besorgnis einer Verkehrsbehinderung nicht aus, sondern es muss diese bereits eingetreten sein (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180091.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013