RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1988
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a litg idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a lith idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs7 idF 1976/412;
StVONov 10te;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):89/02/0195 E VS 3. Oktober 1990 VwSlg 13275 A/1990 RS 4; 89/02/0195 E VS 3. Oktober 1990 VwSlg 13275 A/1990 RS 7; 89/02/0195 E VS 3. Oktober 1990 VwSlg 13275 A/1990 RS 6; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Nach §89a Abs 2a litg und §89a Abs 2a lith StVO genügt für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung bereits die Tatsache, dass ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, vor einer Behindertenrampe oder in einer "Buszone" abgestellt ist, weshalb bei einem derartigen Sachverhalt nicht einmal die begründete Besorgnis einer bevorstehenden Verkehrsbeeinträchtigung erforderlich ist, um von einer die Abschleppung rechtfertigenden Verkehrsbeeinträchtigung ausgehen zu dürfen, geschweige denn im Anwendungsfall des § 89a Abs 2a lit h StVO etwa bereits ein konkreter Lenker eines Omnibusses durch ein anderes Fahrzeug, das kein Omnibus ist, am Abstellen seines Fahrzeuges gehindert worden ist. In jenen Fällen hingegen, in welchen der Gesetzgeber der 10.StVO-Novelle im Gegensatz dazu für eine Verkehrsbeeinträchtigung verlangt, dass die dort genannten Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, reicht die bloße Annahme der begründeten Besorgnis einer Verkehrsbehinderung nicht aus, sondern es muss diese bereits eingetreten sein (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180091.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten