Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Es liegt kein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG durch das Fehlen der Umschreibung der Art des Fahrzeuges in einem Spruchteil vor, wenn sich aus einem anderen Spruchteil ergibt, dass der in Rede stehende Lkw "ein Eigengewicht von mehr als 3500 kg hatte", womit klargestellt ist, dass es sich dabei um ein Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg iSd § 4 Abs 4 KDV handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180317.X04Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018