RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0091

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
StVONov 10te;

Rechtssatz

In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Schutzweg, auf einer Behindertenrampe und in einer Buszone als Voraussetzung für die Entfernung genügen lässt, lassen es zwingende öffentliche Interessen geboten erscheinen, dieselbe Rechtsfolge auch bei einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone eintreten zu lassen. Ähnliche Erwägungen können auch anzustellen sein, wenn ein (anderes) Fahrzeug in einer für Feuerwehrfahrzeuge vorbehaltenen Halteverbotszone abgestellt wird (Hinweis auf das allerdings zur Rechtslage vor der 10.Nov. der StVO ergangene E vom 22.1.1988 85/18/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180091.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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