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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;Rechtssatz
In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Schutzweg, auf einer Behindertenrampe und in einer Buszone als Voraussetzung für die Entfernung genügen lässt, lassen es zwingende öffentliche Interessen geboten erscheinen, dieselbe Rechtsfolge auch bei einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone eintreten zu lassen. Ähnliche Erwägungen können auch anzustellen sein, wenn ein (anderes) Fahrzeug in einer für Feuerwehrfahrzeuge vorbehaltenen Halteverbotszone abgestellt wird (Hinweis auf das allerdings zur Rechtslage vor der 10.Nov. der StVO ergangene E vom 22.1.1988 85/18/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180091.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013