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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;Rechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides mit dem dem Beschwerdeführer für die vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung seines in einer Ladezone verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen KFZ Kosten vorgeschrieben wurden, kommt es nicht auf den genauen Standort des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Entfernung desselben, sondern lediglich darauf an, dass das Fahrzeug wenigstens zum Teil in der Ladezone abgestellt war, wobei sich die Behörde hier bei dieser Sachverhaltsannahme nicht nur auf die durch den Meldungleger erfolgte Einzeichnung des Aufstellortes des Fahrzeuges in die Skizze, sondern auch auf dessen mehrfache Zeugenaussagen stützen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180091.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013