RS Vwgh 1988/10/28 85/18/0136

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

StVO
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
StVO 1960 §4 Abs5
VwGG §42 Abs2 litc Z2
VwGG §42 Abs2 litc Z3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Um die Frage der Wahrscheinlichkeit des Verkehrsunfalles für den Schädiger abschließend beurteilen zu können, wäre es zunächst erforderlich gewesen, Art und Ausmaß der bei dem Unfall entstandenen Schäden genau festzustellen (Hinweis E 23.2.1976, 285/74). Danach wäre es notwendig gewesen, dass Gutachten eines technischen Sachverständigen auch zu der Frage einzuholen, ob eine Kollision, die bestimmte Spuren hinterlassen hat, vom Lenker des beteiligten Kfz - nach Geräusch und Erschütterung - bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerkt werden hätte müssen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180136.X03

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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