RS Vwgh 1988/10/28 85/18/0108

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Wird die Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeuglenkers zum Tatzeitpunkt angenommen (hier auf Grund der festgestellten Alkoholisierung - mag diese auch unter 0,8 Promille gewesen sein - iVm der Erklärung des Fahrzeuglenkers über seinen Schlußtrunk), dann ist es nicht von Belang wann das Maximum der Resorption erreicht ist.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Resorption Abbaugeschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180108.X03

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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