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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):89/02/0195 E VS 3. Oktober 1990 VwSlg 13275 A/1990 RS 4; 89/02/0195 E VS 3. Oktober 1990 VwSlg 13275 A/1990 RS 7; 89/02/0195 E VS 3. Oktober 1990 VwSlg 13275 A/1990 RS 6; (RIS: abwh)Rechtssatz
Der durch die 10.StVO-Novelle, BGBl 1983/174 eingefügte § 89a Abs 2a StVO hat gegenüber der bis dahin bestandenen Rechtslage insofern eine Änderung herbeigeführt, als seither in den in dieser demonstrativen Aufzählung enthaltenen Fällen bei der Umschreibung der Verkehrsbeeinträchtigung unterschiedliche Begriffe verwendet werden, weil in der lit a davon die Rede ist, dass Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können, in den lit b bis f hingegen das Wort "gehindert" verwendet und schließlich entsprechend den lit g und h eine Verkehrsbeeinträchtigung (schon) dann vorliegt, wenn ein Fahrzeug ...abgestellt ist. Daraus folgt, dass die in ständiger Judikatur seit dem E 12.5.1977, VwSlg 9320 A/1977 vertretene Auffassung, wonach es für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung nicht erforderlich ist, dass die Verkehrsbehinderung bereits eingetreten ist, sondern dass vielmehr grundsätzlich die begründete Besorgnis genügt, dass eine Verkehrsbehinderung eintreten werde, seit der 10.StVO-Novelle nicht undifferenziert im gesamten Geltungsbereich des § 89a Abs 2 StVO und § 89a Abs 2a StVO angewendet werden darf, sondern in den im § 89a Abs 2a StVO erwähnten Fällen entsprechende Unterschiede gemacht werden müssen (Hinweis E 23.10.1986 86/02/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180091.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013