RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0225

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Ladung des Beschuldigten seitens der Beh erster Instanz nach der über Auftrag der Berufungsbehörde durchgeführten zeugenschaftlichen Vernehmung zweier Polizeibeamten ist hier offensichtlich deshalb erfolgt, um der Partei diese Aussage zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu einer Gegenäußerung zu geben. Damit wurde dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprochen. Das Unterbleiben eines förmlichen Abspruches über den von der Partei gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, "ob die erste Instanz nach Erlassung eines Straferkenntnisses und damit rechwirksamen Abschluss eines Verfahrensabschnittes und somit Verlust der Zuständigkeit überhaupt nach einen derartigen mit Rechtskraft und Rechtswirksamkeit ausgestatteten Ladungsbescheid zu erlassen berechtigt ist", ist daher für die Frage der Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides irrelevant.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180225.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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