TE Vwgh Beschluss 2008/6/10 AW 2008/08/0034

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977;
EO §290;
EO §291a;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwältin, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Leistungsausschusses ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. Februar 2008, Zl. 2007-0566-9-001081, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 4. Juli 2004 bis zum 12. November 2006 widerrufen und das einen unberechtigt empfangenen Betrag in der Höhe von EUR 6.930,36 zurückgefordert. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei noch ein Rückforderungsbetrag von EUR 5.114,43 offen.

Die antragstellende Partei begründet ihren Antrag, ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen mit ihrem geringen Einkommen. Die antragstellende Partei führt aus, dass es in Ermangelung von Sparguthaben wohl zu einer Exekution der Wohnung käme; der Wertverlust, der durch das Versteigerungsverfahren eintreten würde, stelle ebenfalls einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Die belangte Behörde trat in ihrer Äußerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290ff , insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest auch durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Dem Konzept der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie es § 30 Abs. 2 VwGG zu Grunde liegt, kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2003, Zl. AW 2003/08/0026). Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.

Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei beantragt oder bewilligt werden - dass ein Exekutionsverfahren bereits eingeleitet worden wäre, hat die antragstellende Partei nicht behauptet -, käme ohnehin eine entsprechend bescheinigte neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Juli 2007, Zl. AW 2007/08/0029).

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Juni 2008

Schlagworte

Interessenabwägung Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008080034.A00

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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