RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0317

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1 Satz3;

Rechtssatz

In Ermangelung irgendwelcher Ausnahmeregelungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung des § 102 Abs 1 dritter Satz KFG nicht bei jeder einzelnen Fahrt einzuhalten ist, also etwa bei den wegen einer Reparatur des Fahrzeuges erforderlichen Fahrten, mögen sie auch auf einer noch so kurzen Strecke einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattfinden, nicht gelten soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180317.X05

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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