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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1 Satz3;Rechtssatz
In Ermangelung irgendwelcher Ausnahmeregelungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung des § 102 Abs 1 dritter Satz KFG nicht bei jeder einzelnen Fahrt einzuhalten ist, also etwa bei den wegen einer Reparatur des Fahrzeuges erforderlichen Fahrten, mögen sie auch auf einer noch so kurzen Strecke einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattfinden, nicht gelten soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180317.X05Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018