RS Vwgh 1988/10/28 85/18/0108

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat der amtliche Sachverständige seiner Rückrechnung einen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut von 0,1 Promille zugrunde gelegt, dann stellt dies sehr wohl den für den Beschuldigteten günstigsten Wert dar, weil sich bei einer Rückrechnung mit jedem höheren Verbrennungswert ein zum Tatzeitpunkt - zu ungunsten des Beschuldigten - höherer Blutalkoholgehalt ergeben würde.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180108.X02

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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