RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs5;
AVG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0201 E 12. Oktober 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Ladungsbescheid stellt einen unmittelbar vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid dar. Einer solchen Beschwerde mangelt auch nicht die Rechtsverletzungsmöglichkeit, wenn etwa als Konsequenz des ungerechtfertigten Ausbleibens die zwangsweise Vorführung des Geladenen (Hinweis E 28.3.1980, 2850/79) oder die Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung des Beschuldigten (Hinweis E 30.3.1979, 1290/78) angedroht war. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung schon darin, dass der Bfr genötigt sein konnte, vor einer Behörde zu erscheinen, ohne das hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180225.X02

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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