RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0220

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52

Rechtssatz

Anlass für die Einholung eines "weiteren medizinischen Gutachtens vom Institut für gerichtliche Medizin" ist nur dann gegeben, wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren die innere Unschlüssigkeit der gutächtlichen Äußerung (hier:) des Chefarztes einer BpolDion zu erweisen vermag.

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180220.X03

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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