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StVONorm
AVG §37Rechtssatz
Anlass für die Einholung eines "weiteren medizinischen Gutachtens vom Institut für gerichtliche Medizin" ist nur dann gegeben, wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren die innere Unschlüssigkeit der gutächtlichen Äußerung (hier:) des Chefarztes einer BpolDion zu erweisen vermag.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180220.X03Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020