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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
GdO Allg Krnt 1982 §95 Abs4;Rechtssatz
Es kann eine Verpflichtung ausgesprochen werden, eine iSd § 1 Krnt Lufteinhaltungsgesetz störende Anlage wie den gegenständlichen Gartenabfallhaufen örtlich derart zu verändern, dass eine Störung iSd § 1 Krnt Luftreinhaltungsgesetz nicht mehr zu befürchten ist. Ein Auftrag, den Gartenabfallhaufen schlechthin zu entfernen, entspricht jedoch nach den Besonderheiten dieses Falles (Beeinträchtigung vornehmlich des Nachbargrundstückes und von dessen Bewohnern, grundsätzliche Möglichkeit, den Abfallhaufen auch woanders auf dem Grund zu lagern) nicht dem Gesetz. Dem Gesetz hätte im vorliegenden Fall eine Verpflichtung entsprochen, den Abfallhaufen in einer bestimmten Entfernung von den Grundgrenzen, insb von der Grundgrenze zum Nachbarn, oder an einem näher zu bestimmenden Ort des Grundstückes zu lagern. Dieser Mangel im erstinstanzlichen, von der zweiten Instanz schlechthin bestätigten Bescheid bewirkt, dass Rechte des Grundstückseigentümers - nämlich dahin, dass ihm nicht schlechthin die Entfernung des Gartenabfallhaufens und nicht ohne nähere örtliche Bestimmung aufgetragen werden darf - verletzt wurden. Die Berufungsbehörde hat dadurch ihre im § 95 Abs 4 Krnt GAO festgesetzte Pflicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180246.X02Im RIS seit
11.07.2001