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StVONorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Ändert die Berufungsbeh die im Straferkenntnis bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 4 lit h StVO angeführte Tatzeit "25.1.1987" auf "25.1.1987, ca. 15.00 Uhr" um, dann ist dies weder unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung noch hinsichtlich des § 44 a lit a VStG von Bedeutung weil es sich dabei lediglich um eine Präzisierung der Tatzeit der hier im übrigen mit allen sonstigen wesentlichen Tatbestandsmerkmalen umschriebenen Übertretung handelt, also deshalb nicht etwa von einer unzulässigen Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde die Rede sein kann.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180314.X06Im RIS seit
01.04.2022Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022