RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0314

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4
StVO 1960 §93 Abs1
StVO 1960 §99 Abs4 lith
VStG §31 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Rechtssatz

Ändert die Berufungsbeh die im Straferkenntnis bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 4 lit h StVO angeführte Tatzeit "25.1.1987" auf "25.1.1987, ca. 15.00 Uhr" um, dann ist dies weder unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung noch hinsichtlich des § 44 a lit a VStG von Bedeutung weil es sich dabei lediglich um eine Präzisierung der Tatzeit der hier im übrigen mit allen sonstigen wesentlichen Tatbestandsmerkmalen umschriebenen Übertretung handelt, also deshalb nicht etwa von einer unzulässigen Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde die Rede sein kann.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180314.X06

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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