RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0220

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

StVO
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §11
VStG §3 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Sinnloses Handeln deutet nicht zwingend auf einen Zustand nach §3 Abs 1 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung sinnlos auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine Geistesschwäche vorliegt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Sinnloses Handeln Geistesschwäche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180220.X02

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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