RS Vwgh 1988/10/28 85/18/0108

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien zum Zeitpunkt der Blutabnahme ermittelte Blutalkoholwert hat, da die Blutprobe zweimal gaschromatographisch und zweimal nach der Widmark-Methode untersucht worden ist, als Grundlage für die Beurteilung des Alkoholisierungsgrades zu gelten (Hinweis E 25.6.1963, 1307/62, Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht, zweite Auflage, S 141 f; hier war auf Grund des zum Unfallszeitpunkt errechneten Blutalkoholgehaltes selbst unter Berücksichtigung der Fehlerbreite der Widmark-Methode davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 zweiter Satz StVO gegeben waren).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180108.X01

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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