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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien zum Zeitpunkt der Blutabnahme ermittelte Blutalkoholwert hat, da die Blutprobe zweimal gaschromatographisch und zweimal nach der Widmark-Methode untersucht worden ist, als Grundlage für die Beurteilung des Alkoholisierungsgrades zu gelten (Hinweis E 25.6.1963, 1307/62, Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht, zweite Auflage, S 141 f; hier war auf Grund des zum Unfallszeitpunkt errechneten Blutalkoholgehaltes selbst unter Berücksichtigung der Fehlerbreite der Widmark-Methode davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 zweiter Satz StVO gegeben waren).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180108.X01Im RIS seit
01.09.2006