RS Vwgh 1988/10/28 85/18/0136

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Nach genauer Feststellung der Art und des Ausmaßes der Schäden an den Fahrzeugen des Geschädigten und des Beschuldigen bedarf es des Gutachtens eines technischen SV, um die Frage zu klären, ob die Schäden am Pkw des Geschädigten überhaupt durch den Anstoß des Pkw des Beschuldigten entstehen konnten (Hier konnte die Behörde gestützt auf die - vom Beschuldigten nicht bestrittene - Feststellung, dass die am Unfallort aufgefundenen Kunststoffteile zum Blinkergehäuse des Fahrzeuges des Beschuldigten passten, und die Aussage des Geschädigten, das Fahrzeug des Beschuldigten sei hinter seinem Fahrzeug geparkt gewesen, allein noch nicht schlüssig ableiten, die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten seien durch einen Anstoß des Pkw des Beschuldigten verursacht worden).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180136.X01

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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